Voraussetzungen

Voraussetzungen für den Schutz einer Erfindung

Um den Schutz einer Erfindung durch ein Patent beantragen zu können, ist Folgendes nötig:

- Die Erfindung muss neu sein; das heißt, dass die Erfindung nicht "Stand der Technik" sein darf. Dem § 3 Abs. 1 des PatG zufolge, ist mit "Stand der Technik" die mündliche, schriftliche oder anderweitige Veröffentlichung der Erfindung gemeint. Jedoch ist es möglich, mit dem besten Freund oder Freundin oder den Eltern eine Verschwiegenheitsvereinbarung zu vereinbaren.

- Erfinderisch: Die Erfindung sollte erfinderisch sein. Damit ist bspw. eine neue chemische Substanz oder ein neues Arzneimittel gemeint, welche/s es zuvor noch nicht gab. 

- Gewerblicher Nutzen: Die Erfindung sollte auf einem gewerblichen Gebiet beruhen. Sollte es sich bspw. um ein Arzneimittel handeln, so sollte die herstell- sowie anwendbar sein; bei Arznei- oder Lebensmitteln oder Kosmetikartikeln wäre es auch sinnvoll, die Anwendbarkeit vorher zu überprüfen.


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