Urheberrecht

Definition Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt den Urheber durch die Zuordnung von vermögensrechtlichen Verwertungsrechten in seinen geistigen, persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen zu seinem Werk. Das Werk, welches durch das Urheberrecht geschützt wird, benötigt keine gewerblichen Schutzrechte; es ist von beginn an rechtlich geschützt.

Als dem Urheberrecht zugängliche Werkarten nennt man das UrhG Sprachwerke (Reden, Schriftwerke und Computerprogramme), Werke der Musik, pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst, Werke der bildenden und angewandten Kunst, Bauwerke, Lichtbildwerke, Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art (Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen, plastische Darstellungen).

[Text/Abschnitt 2: Urheber


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